Rechtsprechung
RG, 29.11.1918 - IV 796/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Steht § 398 Abs. 2 StPO. oder § 74 StGB. der Verhängung einer gleich hohen Gesamtstrafe, wie im früheren Urteile, entgegen, wenn der Angeklagte durch das neue Urteil in einem Teile der Fälle, wegen deren er früher verurteilt worden war, freigesprochen wird?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 164
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51
Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Urteils - "Zeitpunkt der Verurteilung" …
Die neu ausgesprochene Gesamtstrafe darf somit nicht über die im früheren Urteil erkannte Gesamtstrafe hinausgehen, muss jedoch nicht unter ihr bleiben, mögen auch Einzelstrafen weggefallen sein (RGSt 53, 164).
- BGH, 25.10.1955 - 2 StR 277/55
Rechtsmittel
Für ihre Neufestsetzung sei noch darauf hingewiesen, daß die bisherige Gesamtstrafe zwar nach § 358 Abs. 2 StPO nicht überschritten, wohl aber erreicht werden darf, auch wenn die Straftat zum Nachteil R.s nur als einfacher Diebstahl bestraft wird (BGH 5 StR 688/54 vom 1. Februar 1955; RGSt 53, 164). - BGH, 08.07.1954 - 4 StR 84/54
Rechtsmittel
Das Verbot der Schlechterstellung (RGSt 53, 164, 165; BGHSt 1, 252 ff) ist somit nicht verletzt. - BGH, 19.09.1967 - 1 StR 242/67
Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verbot der Schlechterstellung im …
Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet dieses Verbot den Tatrichter nicht, in einem nach Zurückverweisung ergehenden neuen Urteil bei Wegfall von Einzelstrafen eine verhältnismäßig geringere Gesamtstrafe festzusetzen (RGSt 47, 166, 170); er wäre in einem solchen Fall nicht einmal gehindert, dieselbe Gesamtstrafe wie im früheren Urteil zu verhängen (RGSt 53, 164; BGHSt 7, 86, 87) [BGH 07.01.1955 - 5 StR 638/54]. - BGH, 08.04.1954 - 4 StR 878/53
Rechtsmittel
Die früheren Einzel-Gefängnisstrafen und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe dürfen nicht erhöht werden (RGSt. 53, 164, 165; BGHSt 1, 252 ff.). - BGH, 29.05.1952 - 5 StR 101/52
Rechtsmittel
Sie darf gemäß § 358 II StPO die aufgehobene Gesamtstrafe von neun Monaten nicht überschreiten, sie kann aber trotz der Einstellung im Falle Edith B. erneut diese Höhe erreichen (vgl RGSt 53, 164).